Oldtimer oder Youngtimer als Firmenwagen?

Ist der Oldtimer als Firmenwagen ein Steuerspartrick? Es ist steuerrechtlich schon mal nicht verboten. Die Finanzämter wachen mit Argusaugen über die Methoden, Betriebskosten des Oldtimers abzusetzen. Besonders delikat wird es, wenn der Klassiker auch privat genutzt wird. Ein generelles Abzugsverbot für alte Autos oder Oldtimer gibt es aber nicht. Da der grundsätzliche Nachteil des Ansatzes des Bruttolistenpreises bei klassischen Autos schnell zum Vorteil wird, versucht die Finanzverwaltung gelegentlich, die Abschreibungsdauer hochwertiger Liebhaberfahrzeuge auf einen längeren Zeitraum als sechs Jahre anzusetzen. Hier empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Finanzamt.

Ein Beispiel: Ein Hotelier holt seine Gäste in der Regel im schicken 63er VW-Samba-Bus am Flughafen ab, fährt den Oldie aber auch mal privat. Selbst wenn er den Bus zum heutigen Marktwert von 36.000 Euro erwarb, zählt für die Ein-Prozent-Methode zur Begleichung des Privatanteils nur der damalige Listenpreis – der lag bei gerade mal 8.000 Mark (rund 4.000 Euro).

Fallstricke drohen aber auch an anderer Stelle, denn Oldtimer verzeichnen meist keinen Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung. Im Falle einer Veräußerung oder einer Entnahme des Klassikers entsteht dann auch eine entsprechend hohe Steuerbelastung. Vermeiden lässt sich dies nur, wenn der Oldtimer zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dann aber fiele auch die Ein-Prozent-Methode flach, und ein Fahrtenbuch wäre zu führen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat schon einmal die Betriebsausgaben für einen Oldtimer, einen 73er Jaguar E-Type, als „unangemessene Repräsentationsaufwendungen“ bewertet. Diese seien deshalb nicht abzugsfähig (Az. 6 K 2473/09).Im Streitfall wurde der mit einem H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 betrieblich genutzt. Der Halter setzte ihn vier Mal zu Kundenbesuchen ein und bewegte ihn 539 km. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und einer Inspektion. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 im Einkommensteuergesetz ab. Demnach dürfen Aufwendungen für Fischerei und Jagd, für Motor- und Segeljachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung eines solchen Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur „privaten Lebensführung“ aufweise. Keine Einzelentscheidung übrigens, denn so urteilte auch das Sozialgericht Münster (Az. 4K 4855/08) in einem ähnlichen Fall.

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Kommentare: 1
  • #1

    Bob (Dienstag, 14 Juni 2016 20:42)

    Oha, was man auch alles beachten muss...
    Also, besser Youngtimer fahren, das winken die eher durch, evtl. Volvo oder so ...